- Angelsportverein Lewitzrand e.V. -
 

Satzung


Des Angelsportvereins Lewitzrand e.V.


§ 1

Name und Sitz

Der Angelverein: Angelsportverein Lewitzrand e.V., nachfolgend Angelverein genannt, ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender gemeinnütziger Zusammenschluss von Anglerinnen und Anglern aus Garwitz und Umgebung.
Der Angelverein hat seinen Sitz in Garwitz -Vereinsgaststätte "Zur Schleuse"- zur Schleuse 3, 19372 Lewitzrand OT Garwitz, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Parchim eingetragen.

§ 2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Angelvereins ist das Kalenderjahr.

§ 3

Zweck und Aufgaben
  1. Der Zweck des Angelvereins ist die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen.

  2. Vornehmstes Anliegen des Angelvereins ist der Umwelt-, Natur- und Artenschutz, die Hege und Pflege der Gewässer und des Fischbestandes in ihren natürlichen Systemen, im Interesse der Allgemeinheit, auch i.S.d. Landschaftspflege und der Freunde des Angelns.

  3. Der Angelverein verhält sich in allen parteipolitischen, religiösen und ethnischen Fragen neutral. Grundlage seines Handelns ist das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

  4. Seine Aufgaben sind insbesondere:

    • Die aktive Mitarbeit und Vertretung der Interessen der Angler in allen Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Artenschutzfragen sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden und Verbänden;

    • die Förderung des Verständnisses in allen Fragen des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes, sowie des waidgerechten Angelns, mit dem Ziel der Herbeiführung und Pflege der inneren Verbundenheit zur Natur;

    • die Förderung der Jugendarbeit;

    • die Mitwirkung bei der Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Biotope für Tiere und Pflanzen;

    • die Hege und Pflege der Fischbestände unter Berücksichtigung des Arten- und Naturschutzes;

    • die Erhaltung und Pflege von Flora und Fauna im und am Gewässer;

    • die Mitwirkung bei der Erhaltung, Reinhaltung und Schaffung gesunder Gewässer mit einem artenreichen Fischbestand;

    • die Sicherung der Schulung und Ausbildung der Angler in allen Fragen der Gewässerpflege, der Bewirtschaftung und des waidgerechten Angelns und Verhaltens;

    • der Erwerb und die Anpachtung von Gewässern sowie deren Bewirtschaftung;

    • die Wahrnehmung des Fischereirechtes und der Rechtsvertretung aus der Nutzung der Gewässer- und Bodenflächen.

§ 4

Gemeinnützigkeit
  1. Der Angelverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Angelvereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Angelverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Angelvereins dürfen in diesem Sinne nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder Aufwandsentschädigung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder des Vorstandes und für den Anglerverein in sonstiger Weise Tätige, können keine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
    Einzelheiten werden durch den Vorstand festgelegt.

§ 5

Mitgliedschaft zu anderen Organisationen

Der Angelverein ist Mitglied des Landesanglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.. Er kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben.

§ 6

Mitgliedschaft
  1. Mitglied im Angelverein kann jede natürliche und juristische Person werden.

  2. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft des Antragstellers wird nach Verpflichtung auf diese Satzung und Aushändigung des Ausweises wirksam. Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Schriftform. Bei Ablehnung werden dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitgeteilt.

  3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die als Freunde und Förderer Beziehungen zum Angelverein pflegen.

  4. Zu Ehrenmitgliedern können, mit Beschluss der Mitgliederversammlung, Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Angelns innerhalb des Angelvereins verdient gemacht haben.

§ 7

Mitglieder des Angelvereins

Mitglieder des Angelvereins sind Angler, die sich im Angelverein "Angelsportverein Lewitzrand e.V." organisieren.


§ 8

Erlöschen der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

    • Durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den Angelverein, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres;

    • Durch Ausschluss aus dem Angelverein durch den Vorstand;

    • durch Auflösung des Angelvereins;

    • durch Tod.

  2. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft, bleiben Verbindlichkeiten gegenüber dem Angelverein unberührt. Anspruch auf Vermögensanteile des Anglervereins bestehen nicht.

§ 9

Ausschlussgründe
  1. Der Ausschluss von Mitgliedern ist nur in den nachstehend bezeichneten Fällen möglich:

    • Wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder des Angelvereins gröblich verletzt werden;

    • wenn das Mitglied unbegründet mit seinen Beitragszahlungen oder sonstigen, dem Angelverein gegenüber bestehenden Verpflichtungen, im Rückstand und zweimal vergeblich schriftlich gemahnt worden ist;

    • wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung gröblichst zuwider handelt oder gegen fischereirechtliche Bestimmungen verstößt.

  2. Den Betroffenen ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme und auf Wunsch Anhörung zu geben.

§ 10

Rechte der Mitglieder des Angelvereins
  1. Die Mitglieder des Angelvereins sind berechtigt:

    • Nach Maßgabe der Bestimmungen über das Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen;

    • die Wahrung ihrer Interessen durch den Angelverein zu verlangen und die vom Angelverein geschaffenen Einrichtungen (Pachtgewässer) nach Maßgabe der hierfür bestehenden Regelungen zu benutzen (zu beangeln);

    • die Betreuung durch den Angelverein in Anspruch zu nehmen;

    • den Einsatz der finanziellen Mittel sowie der Sachmittel des Angelvereins zum gleichberechtigten Wohle aller Mitglieder zu erwirken;

    • bei Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit Versicherungsschutz im Rahmen des bestehenden Gruppenversicherungsvertrages des Landesanglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. in Anspruch zu nehmen.

§ 11

Pflichten der Mitglieder des Angelvereins
  1. Die Mitglieder des Angelvereins sind verpflichtet:

    • Die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Angelvereins zu befolgen. Hierzu zählt insbesondere die termingerechte Bezahlung der Beiträge;

    • kein Pacht- oder Kaufgebot auf ein Gewässer oder Gewässerteil abzugeben, welches ein anderes Mitglied bzw. der Angelverein bisher gepachtet hat. Mitglieder dürfen sich bei Neupachtung oder solchen Verhandlungen nicht gegenseitig im Preisangebot überbieten, um damit die Pachtung oder den Kauf des Gewässers an sich zu ziehen;

    • beabsichtigt ein Mitglied ein Gewässer zu pachten oder aufzugeben, ist das unverzüglich dem Vorstand des Angelvereins schriftlich mitzuteilen und die Zustimmung einzuholen;

    • jedes Mitglied hat 3 Arbeitsstunden zu leisten.

§ 12

Organe des Angelvereins

Die Organe des Angelvereins sind:
  1. Die Mitgliederversammlung;

  2. der Vorstand.

§ 13

Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Angelvereins zusammen;

  2. die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung wird im Amtsblatt mindestens 10 Tage vorher bekanntgegeben.
    Der Vorstand legt den Termin fest;

  3. bei begründetem Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder gemäß § 7 oder auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes des Angelvereins ist innerhalb eines Monats mit einer Frist von midestens vierzehn Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Einberufung ist der Wortlaut der Antragsbegründung beizufügen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Vorsitzenden und einem Mitglied unterzeichnet;

  4. jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig;

  5. in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
    Zur Entlastung des Vorstandes, haben dessen Mitglieder kein Stimmrecht;

  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst (Ausnahme §§ 18, 19);

  7. der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

    1. die Entgegennahme der Jahresberichte,

    2. die Entlastung des Vorstandes,

    3. die Genehmigung des Haushaltsplanes,

    4. die Festsetzung der Jahresbeiträge,

    5. die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

    6. die Wahl des Vorstandes,

    7. die Wahl der Kassenprüfer.

§ 14

Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden,

    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

    3. dem Schatzmeister.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einzeln gewählt.

  3. Die Amtszeit des Vorstandes des Angelvereins beträgt in der Regel vier Jahre. Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt. Abweichungen bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Stimmberechtigten.

  4. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Angelvereins. Entscheidungen des Vorstandes bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit (außer bei Entscheidungen, die durch die Mitgliederversammlung zu treffen sind).

  5. Handlungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von ihnen hat Einzelvertreterbefugnis; die des Stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.

  6. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter mit einer Frist von zwei Wochen vor der Sitzung einberufen, soweit nicht Beschlüsse des Vorstandes etwas anderes festlegen.

  7. Der Vorstand kann zur Lösung ständiger bzw. zeitweiliger Aufgaben in Abstimmung mit den Mitgliedern, Ausschüsse berufen.

  8. Bei gleichzeitigem Rücktritt von mindestens der Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes, hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach § 13 Abs. 4 einzuberufen.

  9. Während einer Amtsperiode freiwerdende Ämter sollen vom Vorstand mit geeigneten Sportfreunden besetzt und von diesen bis zur Neuwahl kommissarisch verwaltet werden.

§ 15

Kassenprüfer
  1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt in der Regel vier Jahre. Abweichungen davon bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

  2. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich das Finanzwesen des Angelvereins und erstatten den schriftlichen Kassenprüferbericht, der dem Vorsitzenden und der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
    Liegen die Voraussetzungen dafür vor, stellen die Kassenprüfer den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 16

Beiträge
  1. Der Angelverein erhebt von seinen Mitgliedern den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag.

  2. Der Beitrag ist bis zum Ende des Jahres für das nächste Jahr im Voraus fällig.

  3. Der Beitrag ist bringepflichtig.

§ 17

Satzungsänderungen
  1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

  2. Anträge zur Satzungsänderung müssen in vollem Umfang aus der Einladung oder einer Anlage dazu ersichtlich sein.

§ 18

Auflösung
  1. Die Auflösung des Angelvereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit von Dreivierteln aller Mitglieder notwendig.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Angelvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Angelvereins an den Kreisanglerverband Parchim und Umgebung e.V. zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im ehemaligen Geltungsbereich des Angelsportvereins Lewitzrand e.V.

§ 19

Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 20

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.05.2016 beschlossen.
Sie tritt ab dem 01.01.2017 in Kraft.